Der GfS EH-Türwächter
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Der EH-Türwächter überwacht den Notausgang und ermöglicht dessen Öffnung mit nur einem Handgriff
Das Prinzip
In Verschlussstellung überwacht der EH-Türwächter den Türdrücker; die Tür kann im Notfall mit einem Handgriff begangen werden. Durch das Herunterdrücken der Türklinke verschiebt sich der EH-Türwächter senkrecht nach unten und gibt der Klinke den Weg frei. Gleichzeitig ertönt ein Dauersignal. Nur mit Hilfe eines Schlüssels lässt sich der Daueralarm wieder löschen und der Türwächter in seine Ausgangsposition zurückstellen. Für anhaltenden Durchgangsbetrieb ist die Dauerfreigabe des Systems über den Geräteschlüssel möglich. Die Einzelbegehung der Tür kann ohne Alarmauslösung ebenfalls mit dem Schlüssel über die Wechselfunktion des Türschlosses vorgenommen werden.
Das bedeutet:
Die Tür kann bei Gefahr mit nur einem Handgriff geöffnet werden, das Alarmsignal macht jedoch auf unbefugte Benutzung aufmerksam.
Weitere Infos erhalten Sie unter:
Flucht- und Rettungswege DIN EN 179 und 1125
DIN EN 179 Notausgänge
Anwendungspflicht:
Notausgänge nach DIN EN 179 sind vorgesehen für Gebäude, die keinem öffentlichen Publikumsverkehr unterliegen und deren Besucher die Funktion der Fluchttüren kennen. Hierbei kann es sich um Nebenausgänge in öffentlichen Gebäuden handeln, die nur von autorisierten Personen z.B. Personal genutzt werden.
Zugelassen sind:
Drücker oder Stossplatten. Die Beschläge müssen den genauen Vorschriften der Norm entsprechen. Stangengriffe nach DIN EN 1125 können auch für Notausgänge verwendet werden, Drücker nach DIN EN 179 sind aber nicht für Paniktüren nach DIN EN 1125 einsetzbar.
Bitte beachten:
Wichtig ist jedoch, dass alle Komponenten wie Schloss, Beschlag und Zubehör gemeinsam als Verschlusssystem geprüft und zertifiziert sein müssen. Nach erfolgreicher Prüfung muss vom Schlosshersteller das CE-Zeichen beantragt und verwendet werden. Die Ausschreibung kann getrennt erfolgen und die Auslieferung ebenfalls.
DIN EN 1125 Paniktüren
Anwendungspflicht:
Paniktüren nach DIN EN 1125 kommen in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz. Die Besucher dieser Gebäude kennen die Funktionen der Fluchttüren nicht und müssen diese im Notfall auch ohne Einweisung betätigen können. Hiervon sind beispielsweise Flughäfen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Kinos, Schulen oder öffentliche Verwaltungen betroffen.
Zugelassen sind:
Stangengriffe oder Druckstangen. Die Beschläge unterliegen genauen Vorschriften, um eine sichere und dauerhafte Funktion gewährleisten zu können.
Bitte beachten:
Wichtig ist jedoch, dass alle Komponenten wie Schloss, Beschlag und Zubehör gemeinsam als Verschlusssystem geprüft und zertifiziert sein müssen. Nach erfolgreicher Prüfung muss vom Schlosshersteller das CE-Zeichen beantragt und verwendet werden. Die Ausschreibung kann getrennt erfolgen und die Auslieferung ebenfalls.
In Deutschland wurde bisher nicht zwischen Notausgangs- und Paniktüren unterschieden. Zulässig waren Antipanikschlösser und Beschläge, die leicht zu öffnen sein mussten. Die entsprechenden Schlösser hatten aufgrund der Feuerschutzzulassung (Ü-Zeichen) eine 9 mm Nuss. Die passenden Beschläge einen 9 mm Vierkant. Seit dem 01.04.2003 liegen nach einer entsprechenden Koexistenzphase die neuen harmonisierten Europanormen DIN EN 179 und DIN EN 1125 vor. Diese Normen wurden in die Bauregelliste B des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eingetragen und somit ab 27.02.2004 im Deutschen Baurecht verankert. Somit sind diese Normen auch Deutsches Recht, sind umzusetzen und stellen den neuesten Stand der Technik dar.





